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§ 8 Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Pharmaspezifische Berechnungen,
  2. 2. Stoffkonstanten und deren Anwendungen,
  3. 3. Pharmazeutische Verfahrenstechnik,
  4. 4. Messtechnik,
  5. 5. Verpacken von Arzneimittel.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20005750

Dokumentnummer

NOR40097392

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