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§ 7 Pharmatechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Technologie

§ 7.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Pharmazeutische Verfahrenstechnik zur Herstellung von festen, flüssigen, halbfesten und sterilen Arzneistoffen,
  2. 2. Messtechnik und Stoffkonstanten,
  3. 3. Funktion und Anwendung diverser pharmazeutischer Geräte,
  4. 4. Verpackungstechnologien,
  5. 5. Lager und Lagerordnung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20005750

Dokumentnummer

NOR40097391

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