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Artikel 9 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

Artikel 9

Schutzklauseln

(1) Trifft ein Vertragsstaat gegen ein Schiff Maßnahmen nach Artikel 8, so

  1. a) gewährleistet er die Sicherheit und menschliche Behandlung der an Bord befindlichen Personen;
  2. b) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, weder die Sicherheit des Schiffes noch die der Ladung zu gefährden;
  3. c) trägt er der Notwendigkeit gebührend Rechnung, die wirtschaftlichen oder rechtlichen Interessen des Flaggenstaats oder eines anderen interessierten Staates nicht zu beeinträchtigen;
  4. d) stellt er im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass jede im Hinblick auf das Schiff getroffene Maßnahme umweltverträglich ist.

(2) Erweist sich der Verdacht für die nach Artikel 8 getroffenen Maßnahmen als unbegründet, so ist dem Schiff ein etwaiger Verlust oder Schaden zu ersetzen, es sei denn, das Schiff hat eine die getroffenen Maßnahmen rechtfertigende Handlung begangen.

(3) Jede nach diesem Kapitel getroffene, beschlossene oder durchgeführte Maßnahme trägt der Notwendigkeit gebührend Rechnung, Folgendes nicht zu behindern oder zu beeinträchtigen:

  1. a) die Rechte und Pflichten sowie die Ausübung der Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht oder
  2. b) die Befugnis des Flaggenstaats, die Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmäßigen, technischen und sozialen Angelegenheiten in Bezug auf das Schiff auszuüben.

(4) Jede Maßnahme auf See nach diesem Kapitel wird nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen durchgeführt, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar und die hierzu befugt sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096832

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