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Artikel 8 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

Artikel 8

Maßnahmen gegen die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg

(1) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das seine Flagge führt oder angeblich in sein Schiffsregister eingetragen ist und das keine Staatszugehörigkeit besitzt oder das, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit die Staatszugehörigkeit des betreffenden Vertragsstaats besitzt, für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann andere Vertragsstaaten um Hilfe bei der Unterbindung der Nutzung des Schiffes für diesen Zweck ersuchen. Die darum ersuchten Vertragsstaaten leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe.

(2) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff, das die Freiheit der Schifffahrt in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausübt und die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt oder dessen Registrierungszeichen zeigt, für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, kann dies dem Flaggenstaat anzeigen, eine Bestätigung der Registrierung anfordern und bei Bestätigung den Flaggenstaat um die Genehmigung ersuchen, geeignete Maßnahmen im Hinblick auf dieses Schiff zu treffen. Der Flaggenstaat kann dem ersuchenden Staat unter anderem die Genehmigung erteilen,

  1. a) das Schiff anzuhalten;
  2. b) das Schiff zu durchsuchen und,
  3. c) falls Beweise dafür gefunden werden, dass das Schiff für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird, die vom Flaggenstaat genehmigten geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf das Schiff sowie die an Bord befindlichen Personen und die an Bord befindliche Ladung zu treffen.

(3) Ein Vertragsstaat, der eine Maßnahme nach Absatz 2 getroffen hat, unterrichtet den betreffenden Flaggenstaat unverzüglich über die Ergebnisse dieser Maßnahme.

(4) Ein Vertragsstaat antwortet umgehend auf ein Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Feststellung, ob ein Schiff, das angeblich in sein Schiffsregister eingetragen ist oder das seine Flagge führt, dazu berechtigt ist, sowie auf ein Ersuchen um eine Genehmigung nach Absatz 2.

(5) Ein Flaggenstaat kann in Übereinstimmung mit Artikel 7 seine Genehmigung von Bedingungen abhängig machen, die von ihm und dem ersuchenden Staat zu vereinbaren sind, einschließlich Bedingungen im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit und dem Umfang der zu treffenden wirksamen Maßnahmen. Ein Vertragsstaat trifft ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Flaggenstaat keine zusätzlichen Maßnahmen außer solchen, die erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben von Personen abzuwenden, oder die sich aus einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten.

(6) Jeder Vertragsstaat bestimmt eine oder gegebenenfalls mehrere Behörden, die Ersuchen um Hilfe, um die Bestätigung der Registrierung oder des Rechts eines Schiffes, seine Flagge zu führen, sowie um die Genehmigung, geeignete Maßnahmen zu treffen, entgegennehmen und beantworten. Der Generalsekretär notifiziert die so bestimmten Behörden innerhalb eines Monats nach ihrer Bestimmung allen anderen Vertragsstaaten.

(7) Ein Vertragsstaat, der den begründeten Verdacht hat, dass ein Schiff für die Schlepperei von Migranten auf dem Seeweg benutzt wird und keine Staatszugehörigkeit besitzt oder einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden kann, kann das Schiff anhalten und es durchsuchen. Werden Beweise gefunden, die den Verdacht bestätigen, so trifft der Vertragsstaat geeignete Maßnahmen im Einklang mit dem einschlägigen innerstaatlichen Recht und dem einschlägigen Völkerrecht.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096831

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