§ 0
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
Kurztitel
Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.02.2008
Langtitel
ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 13 Abs. 1 wurden am 24. August bzw. 7. November 2007 (eingelangt am 12. November 2007) abgegeben; das Abkommen tritt gemäß derselben Bestimmung am 1. Februar 2008 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und der Ministerrat der Republik Albanien,
nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,
- im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen,
- in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,
- besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,
- in der Absicht, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,
- ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention 1) vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Substanzen 2) vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen 3) vom 20. Dezember 1988 sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 4) vom 15. November 2000,
- unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS 108), des Zusatzprotokolls vom 23. Mai 2001 hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,
sind wie folgt übereingekommen:
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1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.
2) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.
3) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.
4) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.
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