Artikel 1
Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch ihre im Sinne dieses Abkommens zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:
- 1. den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
- 2. den internationalen Terrorismus;
- 3. andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Menschenhandel und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.
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