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Artikel 13 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 13

Inkrafttreten und Kündigung

  1. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2) Dieses Abkommen wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Abkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.
  3. (3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt drei Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Tirana, am 29. Juni 2007

in zwei Urschriften, in deutscher und albanischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

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