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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 0

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Aserbaidschan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 44/2006

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Langtitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und dem Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan

StF: BGBl. III Nr. 44/2006

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 8. November bzw. 18. November 2005 abgegeben; das Abkommen ist gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Bundesministerin für Inneres der Republik Österreich und der Minister für Innere Angelegenheiten der Republik Aserbaidschan, nachstehend als die „Parteien“ bezeichnet,

ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention 1961 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention 1961 abgeändert wird, dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen vom 20. Dezember 1988, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. Dezember 2000 und den drei Zusatzprotokollen,

unter Berücksichtigung des am 12. April 2000 unterzeichneten Memorandums zur Vertiefung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit in diesem Bereich, sind wie folgt übereingekommen:

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