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§ 18 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Einsatz von Such- und Rettungsluftfahrzeugen

§ 18.

Soweit Such- und Rettungsmaßnahmen für ein in Flugnot befindliches Zivilluftfahrzeug auf dem Luftweg möglich sind und dadurch besonders rasche und zweckdienliche Hilfe gewährleistet erscheint, hat die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH ohne weiteren Aufschub Suchluftfahrzeuge einzusetzen oder deren Einsatz zu veranlassen und die zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen zuständigen und betroffenen Stellen über den Sucheinsatz und/oder die Möglichkeit des Einsatzes von Rettungsluftfahrzeugen zu informieren. Eingesetzte Suchluftfahrzeuge haben eine betriebsbereite Einrichtung zur elektronischen Suche nach Notsendern an Bord mitzuführen, wenn dies für den Sucheinsatz notwendig ist.

Schlagworte

Suchfahrzeug, Suchmaßnahme, Suchzentrale

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092151

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