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§ 17 ZNV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2007

Verständigungen

§ 17.

(1) Die Such- und Rettungszentrale der Austro Control GmbH hat, wenn die Alarmstufe 3 (Notstufe) gegeben ist, unbeschadet der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 Z 3 unverzüglich

  1. 1. den Halter und allenfalls den gewerbsmäßigen Betreiber des in Flugnot geratenen Zivilluftfahrzeuges sowie bei ausländischen Luftfahrzeugen die zuständige Luftfahrtbehörde des Registerstaates,
  2. 2. die benachbarten ausländischen Such- und Rettungszentralen, wenn dies geboten erscheint, sowie
  3. 3. die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes und zwar unter Darstellung des Sachverhaltes und aller für eine allfällige Flugunfalluntersuchung sonst zweckdienlichen Umstände, von dem Flugnotfall zu verständigen.

(2) Außerdem hat die Austro Control GmbH bei Flugnotfällen österreichischer Militärluftfahrzeuge das Bundesministerium für Landesverteidigung und bei Flugnotfällen ausländischer Staatsluftfahrzeuge (Art. 3 lit. b AIZ) die Bundesministerien für Inneres, für Landesverteidigung und für auswärtige Angelegenheiten in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Suchzentrale

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20005536

Dokumentnummer

NOR40092150

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