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Anlage 2 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

Anlage 2

Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben

  1. 1. Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß § 54 (Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest) ist nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchzuführen:
  1. a) Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten sind unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchzuführen.
  2. b) Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Inaktivierung von Erregern der Geflügelpest zugelassen sein.
  3. c) Desinfektionsmittel sind entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes oder der Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, zu verwenden.
  4. d) Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.
  5. e) Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.
  6. f) Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:
  1. aa) Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.
  2. bb) Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.
  3. cc) Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.
  1. g) Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
  2. h) Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.
  3. i) Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.
  4. j) Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.
  5. k) Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.
  1. 2. Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:
  1. a) Grobreinigung und erste Desinfektion:
  1. aa) Bei der Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Erregern der Geflügelpest zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.
  2. bb) Tierkörper von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
  3. cc) Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, hat unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.
  4. dd) Sobald die Tierkörper zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß § 54 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.
  5. ee) Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.
  6. ff) Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.
  1. b) Feinreinigung und Schlussdesinfektion:
  1. aa) Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Z 3 lit. a zu behandeln.
  2. bb) Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.
  3. cc) Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
  4. dd) Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.
  1. 3. Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot hat nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu erfolgen:
  1. a) Kot und benutzte Einstreu sind entweder
  1. aa) bei einer Temperatur von mindestens 70°C mit Dampf zu behandeln,
  2. bb) durch Verbrennung zu vernichten,
  3. cc) so tief zu vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder
  4. dd) zur Selbsterhitzung zu stapeln, mit Desinfektionsmittel zu besprühen und für mindestens 42 Tage ruhen zu lassen.
  1. b) Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Inaktivierung des Erregers gewährleistet ist.

    Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Gülle und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Inaktivierung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zwischengelagert werden. Die Beförderung hat unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so zu erfolgen, dass eine Verschleppung des Erregers der Geflügelpest vermieden wird.

  1. 4. Abweichend von Z 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung hat die Behörde hiervon die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu informieren und ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren zu übermitteln.
  2. 5. Unbeschadet von § 54 Abs. 2 kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot hat mindestens 12 Monate in Kraft zu bleiben.

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