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§ 54 Geflügelpest-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.2007

2. Abschnitt

Reinigung, Desinfektion und Wiederbelegung Reinigung, Desinfektion und Verfahren für die Inaktivierung des Erregers der Geflügelpest

§ 54

(1) Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Betrieben und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, haben unter amtlicher Aufsicht nach

  1. 1. den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und
  2. 2. den Bestimmungen
  1. a) von Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben),
  2. b) des AI-Krisenplans und
  3. c) des Desinfektionserlasses

    zu erfolgen.

(2) Gelände oder Weideland, auf dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten wurden und das zu einem Betrieb gehört, in dem Geflügelpest bestätigt wurde, darf nicht zur Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln genutzt werden, bis die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass alle Erreger der Geflügelpest inaktiviert wurden.

(3) Die Reinigung, die Desinfektion und die Behandlung von Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln, Grenzkontrollstellen und darin befindlichen Materialien oder Stoffen, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, hat unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu erfolgen.

(4) In Betrieben, Schlachthöfen, Fahrzeugen, Anhängern oder anderen Beförderungsmitteln und Grenzkontrollstellen befindliche Ausrüstungen, Materialien oder Stoffe, die mit Erregern der Geflügelpest kontaminiert sind oder sein könnten, und die nicht wirksam gereinigt und desinfiziert oder behandelt werden können, sind unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes zu vernichten.

(5) Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre jeweilige Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.

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