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Artikel 8 Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2007

Artikel 8

Artikel 8

(1) Zur korrekten praktischen Anwendung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, und zur Klärung eventueller praktischer Fragen, welche sich bei der Anwendung der Verordnung, weiterhin der Durchführungsverordnung sowie der Verordnungen (EG) 2725/2000 des Rates und (EG) 407/2002 des Rates ergeben könnten, kann eine Arbeitsgruppe gebildet werden, die sich aus den an der Durchführung der Verordnung schon mitwirkenden Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Zuständigkeitsprüfung die Beweise und Indizien nach Anlage II der Durchführungsverordnung entsprechend zu berücksichtigen. Sonstige mittelbare Beweise ähnlicher Art können im Rahmen der Klärung praktischer Fragen in der Arbeitsgruppe nach Absatz 1 festgelegt werden.

(3) Durch die vorliegende Vereinbarung wird ein Austausch von Mitarbeitern zwischen den beiden Behörden angestrebt, um die praktische Zusammenarbeit der Vertragspartner zu fördern.

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