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Artikel 9 Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2007

Artikel 9

Artikel 9

(1) Diese Verwaltungsvereinbarung ist unbefristet und kann von jeder der beiden Vertragsparteien in schriftlicher Form, zu jeder Zeit gekündigt werden. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am ersten Tag des 3. (dritten) Folgemonates nach Erhalt der Kündigungsnote außer Kraft.

(2) Die beiden Vertragsparteien unterrichten die Europäische Kommission in einem gemeinsamen Schreiben nach der Unterzeichnung der vorliegenden Verwaltungsvereinbarung, bei gleichzeitiger Übermittlung dieser Verwaltungsvereinbarung, mit Bedachtnahme auf

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung.

(3) Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

(4) Diese Verwaltungsvereinbarung kann von jeder der beiden Vertragsparteien mit dem Einvernehmen der anderen Partei geändert werden. Dies wird in schriftlicher Form veranlasst.

(5) Bei einer Modifizierung der Verordnung, sowie der Durchführungsverordnung durch die Europäische Union beziehungsweise die Europäische Kommission werden die Vertragsparteien diese Verwaltungsvereinbarung entsprechend ändern.

Geschehen zu Pleven am 21. September 2007, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in beiden Sprachen gleichermaßen verbindlich ist.

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