Artikel 5
(1) Erkennt die ersuchte Behörde ihre Zuständigkeit an, werden im Einvernehmen und in enger Kooperation unverzüglich ein Überstellungstermin und der Überstellungsort vereinbart.
(2) Bei einer Überschreitung der in Artikel 3 Absatz 1 und 2 vereinbarten Fristen, können die in Artikel 2 dieser Verwaltungsvereinbarung genannten Behörden entsprechend Artikel 10 der Durchführungsverordnung davon ausgehen, dass der Überstellung des Asylwerbers zugestimmt wird.
In dieser Fallkonstellation erklärt sich die Vertragspartei bereit, den Asylwerber oder Fremden ehestmöglich nach Ablauf der Beantwortungsfrist durch die Behörde zu übernehmen. Der genaue Überstellungszeitpunkt und der Überstellungsort ergeben sich aus Artikel 6 dieser Verwaltungsvereinbarung.
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