vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.9.2007

Artikel 6

Artikel 6

(1) Die Überstellung findet an Arbeitstagen statt.

(2) Anerkennt die ersuchte Vertragspartei ihre Zuständigkeit, einigen sich die zuständigen Organe der Vertragsparteien unverzüglich auf Termin und Ort für die Übergabe des Asylwerbers/Fremden.

(3) Die Überstellung des Betreffenden wird durch die im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmten Organe durchgeführt.

(4) Die zuständigen Organe der ersuchenden Vertragspartei informieren wenigstens drei Arbeitstage vor der Übergabe des zu Überstellenden die zuständigen Organe der ersuchten Vertragspartei über die Ankunftszeit, Ort und Details der Übergabe. Bei der Übergabe des Asylwerbers/Fremden stellen die zuständigen Organe der ersuchenden Vertragspartei sicher, dass den zuständigen Organen der ersuchten Vertragspartei Reisedokumente des Betreffenden übergeben werden, gegebenenfalls das Laissezpasser gemäß den Artikeln 19 und 20 der Verordnung, dessen Muster im Anhang IV der Durchführungsverordnung angeführt ist.

(5) Falls die Bedingungen für die Überstellung gemäß Absatz 1, 2 und 4 nicht eingehalten werden, können die zuständigen Organe der ersuchten Vertragspartei die Übernahme ablehnen. Die zuständigen Organe beider Vertragsparteien einigen sich auf einen Ersatztermin für die Überstellung.

(6) Falls der Vorgang gemäß Artikel 20 Absatz 1 lit. c oder Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung angewendet wird, gelten für die Überstellung des Asylwerbers/Fremden entsprechend die oben angeführten Bestimmungen.

(7) Die Überstellungen werden über die internationalen Flughäfen der beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführt. In einzelnen begründeten Fällen kann im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Organe der Vertragsparteien als Ort für die Übernahme eines Asylwerbers die Nutzung von anderen internationalen Grenzübergängen bestimmt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)