Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen bzw. Emissionsreduktionseinheiten
§ 7.
In der Periode 2008 bis 2012 können zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 18 EZG zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten in Höhe von in Summe bis zu 10% der kostenlos zugeteilten Emissionszertifikaten je Anlage gemäß Anhang 1 bzw. der kostenlos aus der Reserve zugeteilten Emissionszertifikate für neue Marktteilnehmer gemäß § 6 verwendet werden, wobei die Verteilung auf einzelne Jahre der Handelsperiode 2008 bis 2012 durch die Inhaber frei gestaltbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20005495
Dokumentnummer
NOR40091400
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