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§ 6 Zuteilungsverordnung 2. Periode

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.2010

Zuteilung aus der Reserve

§ 6.

(1) Die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate, die für neue Marktteilnehmer gemäß § 3 Z 5 EZG jährlich ab dem Jahr der Inbetriebnahme der Anlage kostenlos zugeteilt werden, hat nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 letzter Satz EZG zu erfolgen. Es ist dabei folgende Formel anzuwenden:

Die Faktoren der Formel werden folgendermaßen definiert:

  1. 1. Die Allokationsbasis der Anlage ist unter sinngemäßer Anwendung von § 13 Abs. 1 letzter Satz EZG festzulegen. Dabei sind gegebenenfalls Auswirkungen auf bestehende Anlagenteile bzw. Anlagen desselben Inhabers, sofern diese mit der Neuanlage bzw. Anlagenerweiterung in technischem oder wirtschaftlichem Verbund stehen, zu berücksichtigen. Es sind für die Branchen jeweils charakteristische Inbetriebsetzungsphasen („Hochfahrkurven“) zu berücksichtigen. Für den weiteren Betriebsverlauf sind im Sinne einer möglichst realistischen Einschätzung der Anlage hinsichtlich der Kapazitätsauslastung, welcher die genehmigte Kapazität zugrunde liegt, folgende Faktoren heranzuziehen:
  1. a) die durchschnittliche Kapazitätsauslastung im Branchendurchschnitt anhand der für die Jahre 2002 bis 2005 gemäß § 12a EZG gemeldeten Daten oder anderer veröffentlichter statistischer Daten, und
  2. b) die zu erwartende Kapazitätsauslastung der Anlage, welche mit nachvollziehbaren Annahmen zu unterlegen ist.
  1. 2. Zur Festlegung des Potentialfaktors der Anlage (PF Anlage) sind § 4 Z 2 und Anhang 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  2. 3. Der Erfüllungsfaktor für neue Marktteilnehmer (EF Neue Marktteilnehmer) berücksichtigt im Sinne der Wettbewerbsneutralität im Vergleich zu bestehenden Anlagen den Versteigerungsanteil und den Reservefaktor im Sinne von § 2 Abs. 1 und wird daher mit 0,977 festgelegt.

(1a) Abweichend von Abs. 1 erfolgt für Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure, die als neue Marktteilnehmer gelten, die Berechnung der Menge der Emissionszertifikate nach der folgenden Formel:

Gratiszuteilung Anlage = HNO3-Produktion Anlage * Referenzwert * GWP N2O * EF neue Marktteilnehmer

(2) Nicht vollständige Betriebsjahre sind aliquot zu berücksichtigen, wobei aus der Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung der erwartbare Zeitpunkt der Inbetriebnahme einzuschätzen ist.

(3) Falls die fixe Reserve in der in § 1 angegebenen Höhe, zuzüglich jener Zertifikate, die gemäß § 17 Abs. 3 und 4 EZG der Reserve zuzuführen sind oder in der Reserve verbleiben, nicht ausreicht, um die Zuteilung an neue Marktteilnehmer zu bedecken, so sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 5 EZG die erforderlichen Zertifikate aufzubringen und den neuen Marktteilnehmern kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht mit Jahresende 2012 Angaben darüber, wie viele Zertifikate gemäß § 13 Abs. 5 dritter bis fünfter Satz EZG während der Periode 2008 bis 2012 aufgebracht wurden und in welchem Ausmaß diese jeweils den einzelnen Sektoren zugeflossen sind.

(4) Anträge auf Zuteilung aus der Reserve können bis längstens 1. Oktober 2012 gestellt werden. Anträge, die bis dahin beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, sind bis längstens 20. November 2012 mit Bescheid zu erledigen.

(5) Als letztmöglicher Stichtag für die Verwertung der in der Reserve verbleibenden Emissionszertifikate gemäß § 13 Abs. 5 EZG wird der 29. März 2013 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20005495

Dokumentnummer

NOR40122240

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