Artikel 5
Geheimhaltung
Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Dienstgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.
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