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Artikel 5 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 5

Geheimhaltung

Die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen unterliegen grundsätzlich dem Dienstgeheimnis. Die gemäß diesem Abkommen Informationen erhaltende Vertragspartei gewährleistet für diese zumindest eine gleichwertige Geheimhaltung wie die übermittelnde Vertragspartei.

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