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Artikel 6 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Artikel 6

Konsultationen

Im Bedarfsfall können leitende Beamte der österreichischen Vertragspartei und leitende Staatsbeamte der bosnisch und herzegowinischen Vertragspartei Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern.

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