Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) das „Übereinkommen“ bezeichnet das am 1. Juli 1953 unterzeichnete, am 29. September 1954 in Kraft getretene und am 17. Jänner 1971 geänderte Übereinkommen zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung samt Finanzprotokoll;
b) die „Organisation“ bezeichnet die Europäische Organisation für Kernforschung;
c) „amtliche Tätigkeit“ bezeichnet die im Übereinkommen, im besonderen in seinem Artikel II angeführten Tätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten administrativer Natur;
d) „Angestellte“ bezeichnet die Mitglieder des Personals wie im Personalstatut und dem Statut der Organisation festgelegt;
e) „Kooperationsvereinbarung“ bezeichnet ein zwischen der Organisation und einem Nichtmitgliedstaat oder in diesem Staat errichteten wissenschaftlichen Institut abgeschlossenes bilaterales Abkommen, in dem die Bedingungen für die Teilnahme dieses Staates oder Instituts an den Tätigkeiten der Organisation geregelt sind;
f) „Assoziationsvereinbarung“ bezeichnet ein zwischen der Organisation und einem als Mitgliedstaat nicht in Frage kommenden Staat abgeschlossenes bilaterales Abkommen, das eine enge, institutionelle Partnerschaft zwischen diesem Staat und der Organisation begründet, um eine tiefere Einbindung dieses Staates in die Tätigkeiten der Organisation zu ermöglichen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)