§ 0
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kurztitel
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
22.02.2007
Langtitel
(Übersetzung)
Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Europäischen Organisation für Kernforschung
StF: BGBl. III Nr. 96/2007 idF BGBl. III Nr. 101/2007 (VFB) (NR: GP XXII RV 665 VV S.93. BR: AB 7219 S. 718.)
Änderung
BGBl. III Nr. 79/2014 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 208/2014 (K - Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 162/2016 (K - Geltungsbereich)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
- 2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die französische Sprachfassung 1) dieses Staatsvertrages dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
______________________________
1) Die Sprachfassung wird auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 25. April 2005 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 24 Abs. 1 mit 22. Februar 2007 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Bulgarien, Dänemark, Finnland, Niederlande, Norwegen, Polen, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,
Eingedenk des am 1. Juli 1953 unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) samt Finanzprotokoll, das am 29. September 1954 in Kraft getreten und am 17. Jänner 1971 geändert worden ist;
In der Erwägung, dass die Organisation ihren Sitz in Genf, der Schweiz, hat und dass ihre Rechtsstellung in der Schweiz durch das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Organisation vom 11. Juni 1955 geregelt ist;
In der Erwägung, dass die Organisation auch in Frankreich errichtet wurde, wo ihre Rechtsstellung durch das Abkommen zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Organisation vom 13. September 1965 in der Änderung vom 16. Juni 1972 geregelt ist;
Eingedenk des Abkommens zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Französischen Republik vom 13. September 1965 betreffend die Ausdehnung des Geländes der Organisation auf französisches Hoheitsgebiet;
In der Erwägung, dass die Tätigkeiten der Organisation zunehmend auf das Gebiet aller Vertragsstaaten des Übereinkommens ausgeweitet werden und dem daraus folgenden erheblichen Ansteigen der Mobilität von Personen und für die Forschungsprogramme bestimmten und verwendeten Gegenständen;
Von dem Wunsche geleitet, der Organisation die effiziente Erfüllung der ihr durch das Übereinkommen, im besonderen durch den die Ziele der Organisation bestimmenden Artikel II übertragenen Aufgaben zu sichern, und ihr die gleiche Behandlung auf dem Gebiet aller Vertragsstaaten des Übereinkommens zu garantieren;
Zu diesem Zweck beschlossen habend, der Organisation gemäß Artikel IX des Übereinkommens die für die Wahrnehmung ihrer amtlichen Tätigkeit erforderlichen Privilegien und Immunitäten zu gewähren;
Sind wir folgt übereingekommen:
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)