Artikel 16
Streitigkeiten privater Natur
1. Die Organisation sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung von:
a) Streitigkeiten aus Verträgen, bei denen die Organisation Partei ist; die Organisation nimmt in alle anderen als in Abs. 1 d dieses Artikels genannten von ihr abgeschlossenen schriftlichen Verträge eine Schiedsgerichtsklausel auf, gemäß der Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung des Vertrags auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht oder, wenn von den Parteien vereinbart, einem anderen geeigneten Streitbeilegungsverfahren unterworfen werden;
b) Streitigkeiten, die aus einem von der Organisation verursachten Schaden resultieren oder eine andere nichtvertragliche Haftung der Organisation betreffen;
c) Streitigkeiten, bei denen ein Angestellter der Organisation beteiligt ist, der Immunität von der Gerichtsbarkeit genießt, sofern diese nicht gemäß Art. 5 dieses Protokolls aufgehoben worden ist;
d) Streitigkeiten zwischen der Organisation und ihren Angestellten; die Organisation unterwirft alle Streitigkeiten betreffend die Anwendung und Auslegung von gemäß dem Personalstatut der Organisation mit ihren Angestellten geschlossenen Verträgen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOAT) oder einem anderen geeigneten internationalen Verwaltungsgericht, dessen Gerichtsbarkeit die Organisation gemäß einer Entscheidung des Rates unterworfen ist.
2. Für Streitigkeiten, für die in Abs. 1 dieses Artikels kein bestimmtes Streitbeilegungsverfahren vorgesehen ist, kann die Organisation zu jedem Streitbeilegungsverfahren greifen, das sie für geeignet hält, insbesondere zu einem Schiedsgerichtsverfahren oder einem Verfahren vor einem nationalen Gericht.
3. Jedes nach diesem Artikel gewählte Streitbeilegungsverfahren beruht auf den Grundsätzen eines ordentlichen Verfahrens mit dem Ziel einer rechtzeitigen, fairen, unparteiischen und endgültigen Beilegung der Streitigkeit.
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