Artikel 5
Immunität von der Gerichtsbarkeit und von Vollzugsmaßnahmen
1. In Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit genießt die Organisation Immunität von der Gerichtsbarkeit, außer:
a) die Immunität wurde vom Rat der Organisation in einem bestimmten Fall aufgehoben;
b) wenn gegen die Organisation durch Dritte ein Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem in Besitz der Organisation stehenden oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder auf Grund eines anderen Verkehrsdelikts, in das ein solches Fahrzeug involviert ist, erhoben wird;
c) hinsichtlich der Durchsetzung von Schiedssprüchen gemäß Artikel 16 oder 18 dieses Protokolls;
d) hinsichtlich von Gegenansprüchen, die sich direkt auf einen von der Organisation erhobenen Anspruch beziehen und im selben Verfahrensrahmen eingebracht wurden.
2. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation genießen unabhängig von ihrem Standort Immunität von allen Formen der Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder Zwangsverwaltung und jeder anderen Form der Zurückhaltung oder Beeinträchtigung, sei es durch eine Verwaltungs-, gerichtliche oder gesetzgeberische Maßnahme, außer:
a) die Immunität wurde vom Rat der Organisation in einem bestimmten Fall aufgehoben;
b) dies ist vorübergehend in Verbindung mit der Verhinderung oder Untersuchung eines Verkehrsunfalls mit einem in Besitz der Organisation stehenden oder in ihrem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug erforderlich;
c) wenn es zu einer Gehaltspfändung kommt, die wegen einer Schuld eines Angestellten der Organisation durchgeführt wird, unter der Vorraussetzung, dass diese Pfändung auf Grund einer endgültigen und durchsetzbaren Entscheidung gemäß den geltenden Bestimmungen des Staates, auf dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, erfolgt.
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