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§ 19 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2007

Schlussbestimmungen und In-Kraft-Treten

§ 19

(1) § 19.Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 und 18 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin sowie den Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung treten mit 1. Juli 2007 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 7 bis 17 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf erufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. II Nr. 152/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 und 6 mit Ablauf des 30. Juni 2007 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 30. Juni 2007 im Lehrberuf Berufskraftfahrer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung entsprechend den in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(6) Für Personen, die im Wege der Zulassungsbestimmungen des § 23 Abs. 5 Berufsausbildungsgesetz zur Lehrabschlussprüfung antreten, finden bis 31. Dezember 2007 die in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsvorschriften Anwendung.

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