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§ 2 Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Güter- und Personenbeförderung erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Schwerpunkt Güterbeförderung:
  1. a) Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,
  2. b) Warten der Fahrzeuge,
  3. c) systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,
  4. d) sicheres und gewandtes Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,
  5. e) richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit weiteren beteiligten Personen abgedeckt sind,
  6. f) Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,
  7. g) Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,
  8. h) Streckenplanung und Terminplanung,
  9. i) richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,
  10. j) richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben,
  11. k) Anwenden der Vorschriften über den Güterverkehr,
  12. l) kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden,
  13. m) rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren.
  1. 2. Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin – Schwerpunkt Personenbeförderung:
  1. a) Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,
  2. b) Warten der Fahrzeuge,
  3. c) systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,
  4. d) sicheres und gewandtes Lenken von Fahrzeugen zur Personenbeförderung unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,
  5. e) richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit Passagieren abgedeckt sind,
  6. f) Befördern der Fahrgäste unter Berücksichtigung der Besonderheit der Beförderung bestimmter Fahrgastgruppen und deren Sicherheit und Komfort,
  7. g) Laden, Stauen und Sichern des Gepäcks,
  8. h) Streckenplanung und Terminplanung,
  9. i) richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,
  10. j) richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Personenverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben,
  11. k) Anwenden der Vorschriften über den Personenverkehr,
  12. l) kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden sowie von Fahrgästen,
  13. m) rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren.

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