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Artikel 4 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

ERWEITERTER ZUGANG

Artikel 4

Für den erweiterten Zugang auf Grund des Artikels 5 dieses Protokolls gilt folgendes:

a. Die Organisation versucht nicht mechanisch oder systematisch, die in Artikel 2 genannten Informationen nachzuprüfen; die Organisation hat jedoch Zugang zu

  1. i) jedem in Artikel 5 Abschnitt a Ziffer i oder ii genannten Ort ihrer Wahl, um sich zu vergewissern, daß es dort kein nichtdeklariertes Kernmaterial und keine nichtdeklarierten Tätigkeiten gibt;
  2. ii) jedem in Artikel 5 Abschnitt b oder c genannten Ort, um eine Frage bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der auf Grund des Artikels 2 übermittelten Informationen oder eine Widersprüchlichkeit im Zusammenhang mit diesen Informationen zu klären;
  3. iii) jedem in Artikel 5 Abschnitt a Ziffer iii genannten Ort, soweit dies für die Organisation erforderlich ist, um für Zwecke der Sicherungsmaßnahmen die Erklärung der Gemeinschaft oder gegebenenfalls eines Staates über die Stillegung einer Anlage oder eines Ortes außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wurde, zu bestätigen.
  4. b. i) Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer ii kündigt die Organisation dem betreffenden Staat oder, bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt a oder c, wenn Kernmaterial betroffen ist, dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft den Zugang mindestens 24 Stunden zuvor an;
  5. ii) beim Zugang zu irgendeiner Stelle eines Standorts im Zusammenhang mit der Nachprüfung von Anlagedaten oder einer Ad-hoc- oder Routineinspektion an diesem Standort beträgt die Ankündigungsfrist bei einem entsprechenden Ersuchen der Organisation mindestens zwei Stunden, kann jedoch unter außergewöhnlichen Umständen auch weniger betragen.

c. Die Vorankündigung erfolgt schriftlich unter Angabe der Zugangsgründe und der vorgesehenen Tätigkeiten.

d. Bei einer Frage oder einer Widersprüchlichkeit gibt die Organisation dem betreffenden Staat und gegebenenfalls der Gemeinschaft Gelegenheit, diese zu klären und eine Lösung zu erleichtern. Eine solche Gelegenheit wird vor einem Zugangsersuchen eingeräumt, sofern die Organisation nicht der Ansicht ist, eine Verzögerung des Zugangs schade dem Zweck, zu dem darum ersucht wird. In jedem Fall zieht die Organisation keine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Frage oder der Widersprüchlichkeit, bevor nicht dem betreffenden Staat und gegebenenfalls der Gemeinschaft eine solche Gelegenheit eingeräumt worden ist.

e. Sofern mit dem betreffenden Staat nichts anderes vereinbart wurde, findet der Zugang nur während der normalen Arbeitszeit statt.

f. Der betreffende Staat oder, bei einem Zugang auf Grund des Artikels 5 Abschnitt a oder c, und wenn Kernmaterial betroffen ist, der betreffende Staat und die Gemeinschaft haben das Recht, die Inspektoren der Organisation während des Zugangs von eigenen Vertretern und gegebenenfalls von Inspektoren der Gemeinschaft begleiten zu lassen, vorausgesetzt, daß die Inspektoren der Organisation dadurch nicht aufgehalten oder sonstwie bei der Ausübung ihrer Funktionen behindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088607

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