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Artikel 2 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

ERTEILUNG VON INFORMATIONEN

Artikel 2

a. Jeder Staat übermittelt der Organisation eine Erklärung mit den unter den Ziffern i, ii, iv, ix und x angegebenen Informationen. Die Gemeinschaft übermittelt der Organisation eine Erklärung mit den unter den Ziffern v, vi und vii angegebenen Informationen. Jeder Staat und die Gemeinschaft übermitteln der Organisation eine Erklärung mit den unter den Ziffern iii und viii angegebenen Informationen:

  1. i) eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, die ohne Anwesenheit von Kernmaterial irgendwo durchgeführt werden und die der betreffende Staat finanziert, besonders genehmigt hat oder kontrolliert oder in seinem Namen durchführen läßt;
  2. ii) von der Organisation auf Grund erwarteter Wirksamkeits- oder Effizienzverbesserungen angegebene und von dem betreffenden Staat akzeptierte Informationen über die für Sicherungsmaßnahmen relevanten Betriebstätigkeiten in Anlagen und an Orten außerhalb von Anlagen, wo üblicherweise Kernmaterial verwendet wird;
  3. iii) eine allgemeine Beschreibung jedes Gebäudes an jedem Standort, einschließlich seiner Verwendung und, sofern dies nicht aus der Beschreibung hervorgeht, seines Inhalts. Die Beschreibung schließt einen Plan des Standorts ein;
  4. iv) eine Beschreibung des Umfangs der betrieblichen Tätigkeiten für jeden Ort, an dem die in Anlage I dieses Protokolls genannten Tätigkeiten durchgeführt werden;
  5. v) Angabe des Ortes, des Betriebszustands und der geschätzten jährlichen Produktionskapazität von Uranbergwerken und –konzentrierungsanlagen sowie Thoriumkonzentrierungsanlagen in jedem Staat sowie der aktuellen Jahresproduktion dieser Bergwerke und Konzentrierungsanlagen. Die Gemeinschaft gibt auf Ersuchen der Organisation die aktuelle Jahresproduktion eines bestimmten Bergwerks oder einer bestimmten Konzentrierungsanlage an. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich;
  6. vi) folgende Informationen über Ausgangsmaterial, das nach Zusammensetzung und Reinheit noch nicht für die Brennstoffherstellung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist:
  1. a) Menge, chemische Zusammensetzung, Verwendung oder geplante Verwendung dieses Materials – ob für nukleare oder nichtnukleare Verwendungen –, und zwar für jeden Ort in den Staaten, an dem das Material in einer Menge von mehr als zehn Tonnen Uran und/oder zwanzig Tonnen Thorium vorhanden ist, sowie für andere Orte mit einer Menge von mehr als einer Tonne, wenn die Gesamtmenge in den Staaten zehn Tonnen Uran oder zwanzig Tonnen Thorium übersteigt. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich;
  2. b) Menge, chemische Zusammensetzung und Bestimmung bei jeder einzelnen Ausfuhr solchen für spezifisch nichtnukleare Zwecke bestimmten Materials aus den Staaten in einen nicht der Gemeinschaft angehörenden Staat in Mengen, die
  1. 1. zehn Tonnen Uran übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Uranausfuhren in denselben Staat einzeln weniger als zehn Tonnen, zusammen aber mehr als zehn Tonnen im Jahr betragen;
  2. 2. zwanzig Tonnen Thorium übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Thoriumausfuhren in denselben Staat einzeln weniger als zwanzig Tonnen, zusammen aber mehr als zwanzig Tonnen im Jahr betragen;
  1. c) Menge, chemische Zusammensetzung, aktueller Ort und Verwendung oder geplante Verwendung bei jeder einzelnen Einfuhr solchen für spezifisch nichtnukleare Zwecke bestimmten Materials in die Staaten aus einem nicht der Gemeinschaft angehörenden Staat in Mengen, die
  1. 1. zehn Tonnen Uran übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Uraneinfuhren einzeln weniger als zehn Tonnen, zusammen aber mehr als zehn Tonnen im Jahr betragen;
  2. 2. zwanzig Tonnen Thorium übersteigen oder die bei aufeinanderfolgenden Thoriumeinfuhren einzeln weniger als zwanzig Tonnen, zusammen aber mehr als zwanzig Tonnen im Jahr betragen;
  1. vii) a) Informationen über Menge, Verwendung und Ort von Kernmaterial, das auf Grund des Artikels 37 des Sicherungsübereinkommens von Sicherungsmaßnahmen befreit ist;
  2. b) Informationen über die (gegebenenfalls geschätzte) Menge und Verwendung an jedem einzelnen Ort von Kernmaterial, das auf Grund des Artikels 36 Buchstabe b des Sicherungsübereinkommens von Sicherungsmaßnahmen befreit ist, aber noch nicht die für die nichtnukleare Endverwendung geeignete Form hat, und zwar bei Mengen, die über die in Artikel 37 des Sicherungsübereinkommens genannten hinausgehen. Für die Erteilung dieser Angaben ist keine detaillierte Kernmaterialbuchführung erforderlich.
  1. viii) Informationen über den Ort oder die weitere Aufbereitung mittel- oder hochaktiven Abfalls, der Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthält und bei dem die Sicherungsmaßnahmen auf Grund des Artikels 11 des Sicherungsübereinkommens beendet wurden. Im Sinne dieser Ziffer schließt die „weitere Aufbereitung“ nicht die Neuverpackung des Abfalls oder seine weitere Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung ein;
  2. ix) folgende Informationen über die in Anlage II angegebenen Ausrüstungen und nichtnuklearen Materialien:
  1. a) bei jeder Ausfuhr solcher Ausrüstungen und Materialien aus der Gemeinschaft: Identität, Menge, Ort der geplanten Verwendung in dem Empfängerstaat und Ausfuhrdatum oder voraussichtliches Ausfuhrdatum;
  2. b) auf besonderes Ersuchen der Organisation: Bestätigung von Informationen durch den Einfuhrstaat, die ein nicht der Gemeinschaft angehörender Staat der Organisation über die Ausfuhr solcher Ausrüstungen und Materialien in den Einfuhrstaat mitgeteilt hat;
  1. x) allgemeine Pläne für die folgenden zehn Jahre in bezug auf die Entwicklung des Kernbrennstoffkreislaufs (einschließlich der geplanten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über den Kernbrennstoffkreislauf), sobald sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates genehmigt sind.

b. Jeder Staat unternimmt alle vernünftigen Anstrengungen, der Organisation folgende Informationen zu übermitteln:

  1. i) eine allgemeine Beschreibung und Ortsangabe der ohne Kernmaterial durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs, die sich speziell auf die Anreicherung, die Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoff oder die Aufbereitung mittel- oder hochaktiven, Plutonium, hochangereichertes Uran oder Uran-233 enthaltenden Abfalls beziehen und irgendwo in dem betreffenden Staat durchgeführt, aber von diesem nicht finanziert, besonders genehmigt oder kontrolliert oder in seinem Namen betrieben werden. Im Sinne dieser Ziffer schließt der Begriff „Aufbereitung“ mittel- oder hochaktiven Abfalls nicht die Neuverpackung von Abfall oder seine Konditionierung ohne Elementetrennung für die Zwischen- oder Endlagerung ein;
  2. ii) eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten an von der Organisation außerhalb eines Standorts genannten Orten, die nach Ansicht der Organisation funktionsmäßig mit den Tätigkeiten an diesem Standort in Verbindung stehen könnten, und Angabe der Person oder Einrichtung, die diese Tätigkeiten durchführt. Für diese Informationen ist ein besonderes Ersuchen seitens der Organisation erforderlich. Sie werden in Absprache mit der Organisation und in angemessener Zeit übermittelt.

c. Auf Ersuchen der Organisation übermitteln ein Staat oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide weitere oder klärende Ausführungen zu allen auf Grund dieses Artikels erteilten Informationen, soweit dies für den Zweck der Sicherungsmaßnahmen von Belang ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088605

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