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Artikel 1 ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

VERHÄLTNIS ZWISCHEN PROTOKOLL UND SICHERUNGSÜBEREINKOMMEN

Artikel 1

Die Bestimmungen des Sicherungsübereinkommens finden auf dieses Protokoll Anwendung, soweit sie relevant und mit diesem Protokoll zu vereinbaren sind. Bei einem Widerspruch zwischen den Bestimmungen des Sicherungsübereinkommens und denen dieses Protokolls gelten letztere.

Schlagworte

Forschungsarbeit, Wirksamkeitsverbesserung, Zwischenlagerung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR40088604

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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