vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.2004

§ 0

ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Kurztitel

ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 70/2007

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

30.04.2004

Unterzeichnungsdatum

22.09.1998

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Finnland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Schweden, dem Königreich Spanien, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen *1) samt Anlagen

StF: BGBl. III Nr. 70/2007 (NR: GP XXI RV 283 AB 512 S. 62 . BR: AB 6333 S. 676 .)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 610/1996

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 17 lit. a des Zusatzprotokolls wurde am 13. Juli 2001 beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; das Zusatzprotokoll ist gemäß derselben Bestimmung mit 30. April 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Internationalen Atomenergie-Organisation sind die weiteren Vertragsparteien des Zusatzprotokolls:

Belgien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Schweden, Europäische Atomgemeinschaft, Internationale Atomenergie-Organisation, Estland, Slowakei.

Präambel/Promulgationsklausel

  1. Der Nationalrat hat beschlossen:
  2. 1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages:
  1. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
  2. 3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag hinsichtlich der authentischen Texte in dänischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufgelegt werden.

Präambel

IN DER ERWÄGUNG, daß das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Finnland, die Griechische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Königreich Spanien (im folgenden als „die Staaten“ bezeichnet) und die Europäische Atomgemeinschaft (im folgenden als „die Gemeinschaft“ bezeichnet) Vertragsparteien des in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen geschlossenen und am 21. Februar 1977 in Kraft getretenen Übereinkommens zwischen den Staaten, der Gemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation (im folgenden als die „Organisation“ bezeichnet) über Sicherungsmaßnahmen (im folgenden als „Sicherungsübereinkommen“ bezeichnet) sind,

IN ANBETRACHT des Wunsches der internationalen Gemeinschaft, die Nichtverbreitung von Kernwaffen durch größere Wirksamkeit und höhere Effizienz des Sicherungssystems der Organisation weiter zu fördern,

EINGEDENK dessen, daß die Organisation bei ihren Sicherungsmaßnahmen die Notwendigkeit zu berücksichtigen hat,

  1. daß eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung in der Gemeinschaft oder der internationalen Zusammenarbeit bei friedlichen nuklearen Tätigkeiten vermieden werden muß,
  2. die geltenden Gesundheits-, Sicherheits-, Objektschutz- und sonstigen Sicherheitsvorschriften und die Rechte des einzelnen zu beachten sind und
  3. alle Vorkehrungen getroffen werden müssen, damit Geschäfts-, Technologie- und Betriebsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, von denen sie Kenntnis erhält, geschützt werden,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Häufigkeit und die Intensität der in diesem Protokoll beschriebenen Tätigkeiten auf das Mindestmaß zu beschränken sind, das mit dem Ziel wirksamerer und effizienterer Sicherungsmaßnahmen der Organisation vereinbar ist –

SIND die Gemeinschaft, die Staaten und die Organisation wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

____________________________

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 610/1996.

Schlagworte

e-rk2,

Gesundheitsvorschrift, Sicherheitsvorschrift, Objektschutzvorschrift, Geschäftsgeheimnis, Technologiegeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

20005374

Dokumentnummer

NOR30005858

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte