vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 11

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und

  1. 1. im Falle von § 1 Z 1 bis zum 25. des Berichtsmonats,
  2. 2. im Falle von § 1 Z 2 für den Hochbau bis 1 Woche nach dem jeweiligen Stichtag der Erhebung,
  3. 3. im Falle von § 1 Z 5 bis zum 14. des dem Berichtsmonat folgenden Monats und
  4. 4. im Falle von § 1 Z 6 bis zum 15. des dem Berichtsquartal folgenden Monats

der Bundesanstalt an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Z 2 verpflichtet, die Bau-Ausschreibungsunterlagen innerhalb von zwei Monaten an die Bundesanstalt zu übermitteln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)