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§ 10 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Auskunftspflicht

§ 10

(1) Bei der Erhebung der Indizes gemäß § 1 Z 1, 2, 5 und 6 besteht Auskunftspflicht.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen Personen, juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 4 im eigenen Namen betreiben, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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