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§ 12 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2019

Erhebungsunterlagen

§ 12.

Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zu den in § 11 Abs.1 genannten Fristen für die jeweilige Erhebung der Bundesanstalt postalisch zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20005364

Dokumentnummer

NOR40216745

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