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§ 5 Forstliche Staatsprüfungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Prüfungsablauf

§ 5

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung hat der mündlichen voranzugehen. Die tägliche Prüfungsdauer darf zehn Stunden je Prüfungskandidat nicht überschreiten.

(2) Die Prüfung hat die in derAnlage 1 näher umschriebenen Prüfungsinhalte zu umfassen. Bei der Durchführung der Prüfung ist auf den unterschiedlichen Ausbildungsgang der Prüfungswerber (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 Z 1) Bedacht zu nehmen.

(3) Vor Beginn der Prüfung hat der Prüfungswerber dem Vorsitzenden den Nachweis der Identität zu erbringen und den Zulassungsbescheid vorzulegen. Im Fall der positiven Überprüfung dieser Nachweise gilt dies als Prüfungsantritt und der Prüfungswerber als Prüfungskandidat.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20005278

Dokumentnummer

NOR40086840

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