Prüfungssenate
§ 4
(1) Zu prüfen ist in einem Prüfungssenat. Der jeweilige Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden und drei weiteren Prüfungskommissären, von denen
- 1. bei der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst zwei Forstwirte und einer rechtskundig und
- 2. bei der Staatsprüfung für den Försterdienst einer Forstwirt, einer Förster und einer rechtskundig
sein müssen.
(2) Die Einberufung der Prüfungskommissäre für die jeweilige Prüfung sowie die Leitung des Senats obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Von den jeweils einberufenen forstlichen Prüfungskommissären muss wenigstens einer als leitendes Forstorgan tätig oder tätig gewesen sein. Der andere muss über eine mindestens zehnjährige, nach Ablegung ihrer Staatsprüfung erworbene, einschlägige Berufserfahrung verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20005278
Dokumentnummer
NOR40086839
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