Prüfungskommissionen
§ 3
(1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist eine Staatsprüfungskommission für den höheren Forstdienst und eine Staatsprüfungskommission für den Försterdienst einzurichten. Vorsitzender der Staatsprüfungskommissionen ist jeweils der Leiter der Forstsektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der von ihm namhaft gemachte Stellvertreter.
(2) Für die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens acht Forstwirte und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.
(3) Für die Staatsprüfung für den Försterdienst sind auf die Dauer von fünf Jahren mindestens sechs Forstwirte, sechs Förster und vier rechtskundige Personen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Prüfungskommissäre zu bestellen.
(4) Die Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 und 3 müssen über die für die Ausübung dieser Funktion entsprechend erforderlichen fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten verfügen.
(5) Bei Prüfungskommissären, auf die das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 oder ein Dienstrechtsgesetz der Länder anzuwenden ist, ruht diese Funktion vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, Außerdienststellung oder Karenzierung.
(6) Die Funktionsperiode der Prüfungskommissäre gemäß Abs. 2 oder 3 endet durch
- 1. Zeitablauf,
- 2. Tod oder
- 3. Abberufung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
- a) auf Wunsch des Mitglieds,
- b) bei grober Pflichtverletzung oder
- c) bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20005278
Dokumentnummer
NOR40086838
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