Prüfungszulassung
§ 2
(1) Der Prüfungswerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis spätestens 1. März beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzubringen. Die fristgerechte Antragstellung begründet im Fall der Zulassung einen Rechtsanspruch auf die Ablegung der Prüfung im selben Kalenderjahr. Dem schriftlichen Antrag sind, ausgenommen in den Fällen nach Abs. 4, anzuschließen:
- 1. der Nachweis der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Forstgesetzes 1975 oder einer dieser nach § 109 des Forstgesetzes 1975 als entsprechend anerkannten Ausbildung,
- 2. der Nachweis der mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit gemäß § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 und
- 3. das Themenbuch im Sinne des Abs. 3.
(2) Endet die Mindestdauer der praktischen Tätigkeit des Prüfungswerbers nach dem 1. März, ist dem Antrag der Nachweis der teilweise geleisteten praktischen Tätigkeit anzuschließen. Die Vollendung der vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ist bis spätestens 15. Juli nachzuweisen.
(3) Das Themenbuch hat zu beinhalten:
- 1. einen Lebenslauf mit einer ausführlichen Beschreibung des forstlichen Ausbildungs- und Berufsweges und
- 2. eine kritisch und fachlich argumentierte Auseinandersetzung mit einem selbst gewählten forstfachlichen oder forstbetrieblichen Thema, das an die bei der bisherigen Berufsausübung im Sinne des § 106 Abs. 3 Z 2 des Forstgesetzes 1975 gewonnenen Wahrnehmungen und Erfahrungen anzuknüpfen hat.
(4) Bei Wiederholung oder Nachholung der Prüfung ist dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung das ursprünglich vorgelegte Themenbuch, allenfalls ergänzt hinsichtlich des in Abs. 3 Z 1 genannten Teiles, anzuschließen.
(5) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen (Zulassungsbescheid). Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht vorliegen, wobei sich die Beurteilung des Themenbuches auf das Vorliegen der strukturellen Vorgaben des Abs. 3 zu beschränken hat.
(6) Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerber sind spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden.
Schlagworte
Ausbildungsweg
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20005278
Dokumentnummer
NOR40086837
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