Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß den §§ 6 und 8 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
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