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§ 10 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2007

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 10

(1) Bei der Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen ein Unternehmen führen, dem eine statistische Einheit zugeordnet ist, die gemäß § 7 ausgewählt wurde.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 15. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt an die in den Erhebungsformularen angegebene Adresse zu übermitteln.

(4) Hat ein Unternehmer im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß § 27 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.

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