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§ 8 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2011

Durchführung der Erhebung

§ 8

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat der Bundesanstalt die Daten gemäß Anlage, Punkt 2.4. bis 2.6., Punkt 2.18. und 2.19. aller im Oktober des Berichtsjahres unselbständig Beschäftigten verknüpft mit den Daten gemäß Punkt 1.6. ihres Dienstgebers für die Feststellung der Grundgesamtheit der Unternehmen mit zehn oder mehr unselbständig Beschäftigten, für die Durchführung der Stichprobenziehung, für die Aufschätzung fehlender Werte und für die Hochrechnung der Stichprobe auf die Grundgesamtheit verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-SV und bPK-AS zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat die verschlüsselten bPK-SV und bPK-AS der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Beschaffung der Daten gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. zur Verfügung zu stellen. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS des jeweiligen Beschäftigten der Bundesanstalt zu übermitteln. Unverzüglich nach dem Eingang der Daten hat die Bundesanstalt die mit diesen verknüpfte bPK-AS zu löschen.

(3) Die Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Hinsichtlich der Erhebung der Daten über die bei den Unternehmen Beschäftigten hat die Bundesanstalt einen Fragebogen zuzustellen, in dem zur Identifizierung der in die Stichprobe einbezogenen statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 2 die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.1. bis 2.3. vorgedruckt sind. Die Bundesanstalt hat sicherzustellen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Daten auch auf elektronischem Weg erfolgen kann. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.

(4) Nach Abschluss der Befragung hat die Bundesanstalt die Sozialversicherungsnummern der bei den befragten Unternehmen Beschäftigten durch das bPK-AS zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummer der Beschäftigten an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den erhobenen Daten der entsprechenden Beschäftigten zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.

(5) In weiterer Folge hat die Bundesanstalt die Merkmale gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 der gemäß § 7 Abs. 2 und 3 in die Stichprobe einbezogenen unselbständig Beschäftigten und deren Dienstgeber unter Verwendung des bPK-AS mit den Befragungsdaten zu verknüpfen.

(6) Für die Durchführung der Erhebung gemäß Abs. 1 und 5 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 2 und 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

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