vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2007

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 10 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß § 10 Abs. 2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte