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§ 12 Verdienststrukturstatistik-Verordnung 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2007

Veröffentlichung

§ 12

Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 10 Abs. 3 in gedruckter Form zu veröffentlichen sowie gleichzeitig der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Evaluierung der Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.

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