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Anlage ZementV 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2007

Anlage

(§ 7)

Emissionsmessungen

1 Kontinuierliche Messungen

  1. a) Die Datenaufzeichnung hat durch automatisch registrierende Messgeräte in Form von Halbstundenmittelwerten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Messstelle zu erfolgen. Die Verfügbarkeit der Daten hat mindestens 90% zu betragen. Als Bezugszeitraum gilt ein Monat.
  2. b) Registrierende Emissionsmessgeräte sind im Abnahmeversuch und alle drei Jahre durch einen Sachverständigen aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis zu kalibrieren.
  3. c) Jährlich ist eine Funktionskontrolle an registrierenden Emissionsmessgeräten durch Sachverständige aus dem im § 7 Abs. 2 angeführten Personenkreis vorzunehmen.
  4. d) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn innerhalb eines Kalenderjahres
  1. aa) ein Tagesmittelwert den Emissionsgrenzwert überschreitet; Tagesmittelwerte werden als arithmetisches Mittel aus allen Beurteilungswerten eines Kalendertages gebildet, oder
  2. bb) mehr als 3% der Beurteilungswerte den Grenzwert um mehr als 20% überschreiten oder
  3. cc) ein Halbstundenmittelwert das Zweifache des Emissionsgrenzwertes überschreitet.

2 Einzelmessungen

  1. a) Die Einzelmessungen für staubförmige Emissionen sind nach dem Verfahren gemäß ÖNORM M 5861-1 „Manuelle Bestimmung von Staubkonzentrationen in strömenden Gasen – Gravimetrisches Verfahren – Allgemeine Anforderungen“ vom 1. April 1993, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, bzw. gemäß der ÖNORM EN 13284 Teil 1 (Ausgabe 2002 03 01) „Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen – Teil 1: Manuelles gravimetrisches Verfahren“, zitiert unter BGBl. II Nr. 389/2002, oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
  2. b) Bei zeitlich gleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles sind mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte als Halbstundenmittelwerte, bei Stoffen gemäß § 3 Z 3 als Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden zu bestimmen.
  3. c) Bei zeitlich ungleichmäßigem Emissionsverlauf der Anlage oder eines Anlagenteiles (wie bei Chargenbetrieb) sind mindestens drei Messwerte (nach Möglichkeit in Form von Halbstundenmittelwerten) zu bestimmen. Jeder Messwert muss jedoch den Zeitabschnitt einer Charge oder eines Vielfachen davon erfassen.
  4. d) Die Messung zur Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 ist in jenem stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem die höchsten Emissionswerte zu erwarten sind, wobei nur solche Betriebszustände zu berücksichtigen sind, bei denen die Anlage vorwiegend betrieben wird.
  5. e) Der Emissionsgrenzwert gilt als überschritten, wenn mehr als ein Messwert abzüglich der oberen Fehlergrenze des Messverfahrens den Grenzwert überschreitet.

3 Regeln der Technik für Messungen, Geräte und Aufzeichnungen

Die Messungen, Geräte und Aufzeichnungen müssen nach den in der Anlage 5 zur Verordnung über die Verbrennung von Abfällen (Abfallverbrennungsverordnung – AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Methoden durchgeführt werden bzw. den dort genannten einschlägigen technischen Regelwerken entsprechen.

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