Emissionsmessungen
§ 7
(1) Der Betriebsanlageninhaber hat
- 1. kontinuierliche Messungen der Emissionskonzentrationen an Gesamtstaub, SO2 und Stickstoffoxiden (berechnet als NO2) der Ofenanlage (§ 2 Z 1 lit. c) entsprechend der Z 1 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen,
- 2. Einzelmessungen des Gehaltes an den im § 3 Z 3 angeführten Stoffen der Ofenanlage entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung bei Aufnahme des Betriebes der Anlage und in der Folge zumindest in Abständen von nicht mehr als einem Jahr durchführen zu lassen,
- 3. Einzelmessungen des Gehaltes an staubförmigen Emissionen bei
- a) allen Arten von Mahlanlagen und
- b) jenen gefassten Quellen, welche jeweils einen Abgasvolumenstrom von mehr als 8 000 m³/h aufweisen und mehr als 2 000 Stunden pro Jahr betrieben werden,
entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung in regelmäßigen, drei Jahre nicht übersteigenden Zeitabständen durchführen zu lassen,
- 4. eine einmalige Bestimmung der Korngrößenverteilung im Gesamtstaub des Hauptkamins entsprechend der Z 2 der Anlage zu dieser Verordnung vornehmen zu lassen. Bei Änderungen der Entstaubungseinrichtung ist die Korngrößenverteilung neuerlich zu bestimmen.
(2) Zur Durchführung der Messungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 und der Bestimmung der Korngrößenverteilung gemäß Abs. 1 Z 4 sind nachstehend genannte Stellen heranzuziehen:
- 1. akkreditierte Stellen (Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002),
- 2. Einrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes oder von Körperschaften öffentlichen Rechts,
- 3. gesetzlich autorisierte Stellen,
- 4. Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Technische Büros – Ingenieurbüros des einschlägigen Fachgebietes und chemische Laboratorien,
- 5. Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse;
sofern validierte Analysenmethoden verwendet werden, ein Qualitätssicherungssystem eingerichtet ist und die Analysen nachvollziehbar dokumentiert werden.
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