vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2006

Artikel 7

Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus den österreichischen Hilfskrediten ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Das Ministerium für Finanz- und Schatzangelegenheiten von Bosnien und Herzegowina verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes im Bezug auf Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)