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Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 0

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Kurztitel

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 3/2007

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik ÖSTERREICH und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen

StF: BGBl. III Nr. 3/2007

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß Art. 15 Abs. 1 mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten.

Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache erstellt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Namen des Schweizer Bundesrates, im Folgenden als Parteien bezeichnet, haben im Bewusstsein der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Parteien auf Basis der derzeit bestehenden Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit,

in Erkenntnis, dass diese Zusammenarbeit den Austausch militärisch klassifizierter Informationen erfordern kann und

mit der Absicht, den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zu gewährleisten, folgende Vereinbarung getroffen:

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