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Artikel 15 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.8.2005

Artikel 15

Schlussbestimmungen

  1. (1) Diese Vereinbarung tritt mit Empfangsdatum der letzten schriftlichen auf diplomatischem Weg weitergeleiteten Mitteilung der Parteien über die Erfüllung der innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen in Kraft.
  2. (2) Diese Vereinbarung bleibt unbefristet in Kraft. Diese Vereinbarung kann durch beiderseitige schriftliche Zustimmung der Parteien gekündigt werden. Sie kann jedoch auch, von jeder der beiden Parteien durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Partei gekündigt werden. In diesem Fall erlischt die Vereinbarung 6 (sechs) Monate nach Erhalt der Benachrichtigung.
  3. (3) Änderungen zu dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Parteien und treten gemäß den Bestimmungen in Absatz (1) dieses Artikels in Kraft.
  4. (4) Beide Parteien bleiben auch nach Beendigung der Vereinbarung für den Schutz aller unter Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen verantwortlich.

Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung jeweils in rumänisch und deutsch, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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