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Artikel 1 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 1

Zweck

  1. (1) Zweck dieser Vereinbarung ist der Schutz der zwischen den Parteien ausgetauschten militärisch klassifizierten Informationen.
  2. (2) Diese Vereinbarung beabsichtigt nicht mit der bestehenden nationalen Gesetzgebung oder anderen für die Parteien verbindlichen internationalen Vereinbarungen in Widerspruch zu geraten. Im Falle eines Widerspruchs wird letzteren der Vorrang eingeräumt.

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