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Artikel 7 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 7

Übermittlung militärisch klassifizierter Informationen

Im Normalfall werden militärisch klassifizierte Informationen auf offiziellen Wegen weitergeleitet, doch können andere Regelungen getroffen werden, sofern diese von beiden Parteien akzeptiert werden.

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