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Artikel 6 Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Artikel 6

Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen

Der Zugang zu militärisch klassifizierten Informationen bleibt auf jene Personen beschränkt, die diesen Zugang „aus dienstlichen Gründen benötigen“ und eine Sicherheitsermächtigung entsprechend der Klassifizierungsstufe der Information, zu der Zugang erteilt werden soll, von der Empfangenden Partei erhalten haben.

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